Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

Beim wirtschaftlichen Totalschaden:
Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert nicht ersatzfähig
BGH bestätigt 130-Prozent-Rechtsprechung
Bei einem Schaden an einem Mercedes-Benz C 200 D hatte der Sachverständige die Reparaturkosten mit 2.973,49 Euro brutto, den Wiederbeschaffungswert mit 1.600 Euro und den Restwert mit 470 Euro ermittelt. Die Klägerin ließ den Pkw für 2.079,79 Euro reparieren. Der Versicherer regulierte den Schaden als wirtschaftlichen Totalschaden und zahlte einen Betrag von 1.130 Euro zuzüglich der Gutachter- und vorgerichtlichen Anwaltskosten. Der BGH gab dem Versicherer recht. Die Instandsetzung eines beschädigten Fahrzeugs sei in aller Regel wirtschaftlich unvernünftig, wenn die (voraussichtlichen) Kosten der Reparatur - wie hier - mehr als 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert lägen.
Lasse der Geschädigte sein Fahrzeug dennoch reparieren, so könnten die Kosten nicht in einen vom Schädiger auszugleichenden wirtschaftlich vernünftigen (bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts) und einen vom Geschädigten selbst zu tragenden wirtschaftlich unvernünftigen Teil aufgespalten werden. Nur in Fällen, in denen es dem Geschädigten - auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen - gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, könne eine Abrechnung der konkret angefallenen Reparaturkosten nicht verwehrt werden.
BGH, Urteil vom 02. Juni 2015 - VI ZR 387/14
Leitsatz:
Zur Frage der Ersatzfähigkeit von Reparaturkosten, die über dem Wiederbeschaffungswert des unfallbeschädigten Kraftfahrzeugs liegen.
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