Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

Beweiswürdigung bei Verkehrsunfall:
Gericht muss eigene Sachkunde begründen und Privatgutachten berücksichtigen
Zudem richterlicher Hinweis erforderlich
Ein nicht alltäglicher Verkehrsunfall beschäftigte den BGH und gab ihm Gelegenheit zu generellen Erwägungen hinsichtlich der Erforderlichkeit und des Umgangs mit Sachverständigengutachten: Auf einem Forstweg war es zu einer "Begegnung" eines Pkw mit einer Fußgängerin gekommen, die ihr Pferd auf dem Grünstreifen rechts des Weges führte. Als der Pkw sich näherte, brach das Pferd aus und fügte der Klägerin erhebliche Verletzungen zu. Das Berufungsgericht hatte ein überwiegendes Eigenverschulden der Klägerin angenommen.
Der BGH war gänzlich anderer Auffassung: Das Berufungsgericht habe der Klägerin ein unfallursächliches Fehlverhalten ohne Einholung des von ihr beantragten Sachverständigengutachtens allein auf der Grundlage angeblicher eigener Sachkunde der Senatsvorsitzenden angelastet. Dazu hätte es aber aeine eigene besondere Sachkunde ausweisen und zudem einen richterlichen Hinweis erteilen müssen. Beides sei nicht geschehen. Auch hätte sich das Gericht mit dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten befassen müssen. Wenn das Gericht den auf eine privatgutachterliche Stellungnahme gestützten Vortrag einer Partei übergehe, könne deren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein.
BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 - VI ZR 204/14
Leitsatz:
Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.
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