Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

Psychische Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls:
Zurechnungszusammenhang ist weit zu fassen
Bei Abbruch einer Behandlung kommt aber Mitverschulden in Betracht
Der BGH hatte über einen Schadensersatzanspruch wegen eines Gesundheitsschadens zu entscheiden, der bei der Klägerin als psychische Folge des Verkehrsunfalls ihres knapp 4-jährigen Sohnes eingetreten war. Das Kind war im Jahr 2005 auf der Straße von einem Pkw erfasst und schwer verletzt von der Klägerin aufgefunden worden. Die Klägerin machte geltend, als Reaktion hierauf habe sich bei ihr ein posttraumatisches Belastungssyndrom entwickelt, das sich in Magersucht, Schlaflosigkeit, Kopfschmerzen und Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule äußere und es ihr unmöglich mache, weiterhin den Haushalt zu führen. Ihre Therapie brach die Klägerin Ende 2007 ab.
Gleichwohl könne aber ein Schmerzensgeldanspruch über diesen Zeitpunkt hinaus in Betracht kommen, meinte der BGH. Der Zurechnungszusammenhang sei durch den Abbruch der Behandlung nicht unterbrochen worden, da nicht feststellbar sei, dass die Geschädigte den Unfall in neurotischem Streben nach Versorgung und Sicherheit lediglich zum Anlass genommen habe, um den Schwierigkeiten und Belastungen des Erwerbslebens auszuweichen. Allerdings komme ein Mitverschulden in Betracht, wenn der Klägerin eine weitere Behandlung der Essstörung zumutbar gewesen wäre. Darüber muss nun das Berufungsgericht erneut entscheiden.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2015 - VI ZR 8/14
Leitsatz:
Zur Haftung des Schädigers für psychische Beeinträchtigungen, wenn der Geschädigte es unterlässt, sich einer (weiteren) Behandlung zu unterziehen.
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