Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

BGH verweist auf Rechtsprechung des Reichsgerichts:
Auf Zebrastreifen muss nicht immer gestreut werden
Landesrechtliche Regelung rechtfertigt keine Abweichung
Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften sind nicht grundsätzlich, sondern nur zu streuen, soweit sie belebt und unentbehrlich sind. Dieser Grundsatz, den der BGH in ständiger Rechtsprechung vertritt, gilt auch dann, wenn Landesrecht eine abweichende Auslegung nahelegt. Nach § 45 des schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes besteht eine generelle Pflicht des Straßenbaulastträgers, die Straßen zu reinigen. "Zur Reinigung gehört auch ... das Bestreuen der ... Fußgängerüberwege", heißt es in Absatz 2 der Vorschrift. Auch wenn der Wortlaut eine unbeschränkte Streupflicht nahelege, sei dies der Entstehungsgeschichte der Norm nicht zu entnehmen, denn diese belege, dass eine Erweiterung der Streupflicht gegenüber der bisherigen "Rechtslage" nicht beabsichtigt gewesen sei. Schon nach dem Preußischen Gesetz über die Reinigung öffentlicher Wege habe keine uneingeschränkte Streupflicht bestanden. Vielmehr sei seit jeher die Verkehrssicherungspflicht für Straßen und Wege von den Umständen des Einzelfalls abhängig gemacht und insoweit eine allgemeine Verpflichtung zum Streuen bei Glatteis abgelehnt bzw. eingeschränkt worden, wie der BGH unter Verweis auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts aus dem Jahre 1900 betont; dabei bleibe es auch heute.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - III ZR 86/15
Leitsatz:
Der Grundsatz, dass Fußgängerüberwege innerhalb geschlossener Ortschaften nur zu streuen sind, soweit sie belebt und unentbehrlich sind, ist auch bei der Auslegung des § 45 Abs. 2 Satz 1 StrWG SH heranzuziehen.
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