Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

Fiktive Schadensabrechnung:
Kostenansatz der Markenwerkstatt auch bei älteren Fahrzeugen ersatzfähig
BGH stärkt Position der Versicherungsnehmer
In der Fahrzeugkaskoversicherung zahlt der Versicherer bei der Beschädigung eines Fahrzeugs gem. Buchst. A.2.7.1. AKB 2008 "die erforderlichen Kosten einer vollständigen Reparatur", wenn das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht repariert wird. Im vom BGH entschiedenen Fall hatte der Kläger die fiktiven Kosten einer Mercedes-Fachwerkstatt zugrundegelegt, weil er nach eigenen Angaben sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Werkstatt hatte reparieren lassen. Der Versicherer wollte nur die Kosten einer ortsansässigen, nicht markengebundenen Fachwerkstatt ersetzen, die um rund ein Drittel niedriger lagen. Der BGH gab dem Versicherungsnehmer recht.
Maßgeblich sei allein die Auslegung von A.2.7.1. AKB 2008. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer werde nach dem Wortlaut der Klausel davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen. Auch bei einem älteren Fahrzeug komme eine markengebundene Werkstatt in Betracht, wenn das Fahrzeug in der Vergangenheit zur Erhaltung eines höheren Wiederverkaufswerts stets in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert worden ist ("scheckheftgepflegt"). Dagegen wird die Reparatur eines älteren Fahrzeugs in einer Markenwerkstatt nicht mehr als üblich anzusehen sein, wenn das Fahrzeug bereits in der Vergangenheit in freien Werkstätten repariert worden sei oder wenn vom Hersteller vorgesehene Wartungsarbeiten nicht durchgeführt worden seien.
BGH, Urteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14
Leitsätze:
1. In der Fahrzeugkaskoversicherung können auch fiktive Aufwendungen für die Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt als "erforderliche" Kosten im Sinne von A.2.7.1 b) AKB 2008 anzusehen sein.
2. Dies ist zum einen dann zu bejahen, wenn die fachgerechte Wiederherstellung des Fahrzeugs nur in einer markengebundenen Werkstatt erfolgen kann, zum anderen aber regelmäßig auch dann, wenn es sich um ein neueres Fahrzeug oder um ein solches handelt, das der Versicherungsnehmer bisher stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen.
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