Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

Eventualverhältnis zwischen allgemeinen zivilrechtlichen und arbeitsrechtlichen Ansprüchen:
Prozesstrennung nach § 145 Abs. 1 ZPO nicht möglich
BGH: Nur bei voneinander unabhängigen Ansprüchen
Aufgrund eines Zuständigkeitsstreits zwischen dem Landgericht und dem Arbeitsgerichts Berlin hatte der BGH die Gelegenheit, zur Auslegung des § 145 Abs. 1 ZPO Stellung zu nehmen. Der Kläger hatte sein Begehren auf allgemeine zivilrechtliche, ihm aufgrund eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses überwiesene Ansprüche aus einem Beratervertrag sowie hilfsweise auf die Vergütung aus Arbeitsvertrag gestützt. Das Landgericht hatte die Klage durch Teilurteil bezüglich des Beratervertrags abgewiesen, per Beschluss den Rechtsstreit im übrigen abgetrennt und sogleich insoweit den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und die Sache an das Arbeitsgericht verwiesen. Dies sei nicht zulässig, betonte der BGH. Eine Abtrennung gemäß § 145 ZPO setze voraus, dass die einzelnen Verfahrensteile Ansprüche beträfen, über die unabhängig voneinander entschieden werden könne. An dieser Voraussetzung fehle es, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zum Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens stehe. Mit der Abtrennung entstünde nämlich ein neues Verfahren, dessen Hauptantrag unter einer Bedingung stehe. Eine Verfahrenstrennung mit dieser Folge sei mit § 145 ZPO nicht vereinbar. Gleichwohl muss das Arbeitsgericht Berlin wegen der Bindungswirkung des § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG die Sache nun entscheiden.
BGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 - X ARZ 61/15
Leitsätze:
1. Eine Verfahrenstrennung gemäß § 145 Abs. 1 ZPO ist nicht zulässig, wenn der Gegenstand des abgetrennten Verfahrens in einem zulässigen Eventualverhältnis zu dem im ursprünglichen Verfahren verbliebenen Gegenstand steht.
2. Hat ein Gericht entgegen diesem Grundsatz eine Verfahrenstrennung ausgesprochen und das abgetrennte Verfahren an das Gericht eines anderen Rechtswegs verwiesen, ist die Verweisung dennoch wirksam, sofern sie nicht mit den in § 17a Abs. 4 GVG vorgesehenen Rechtsmitteln angegriffen wird.
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