Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

Auskunftsklage gescheitert:
Arbeitgeber darf Adresse des Arbeitnehmers nicht an Dritte weitergeben
BGH betont datenschutzrechtliche Verpflichtungen des Arbeitgebers
Ein Patient wollte eine Klinik und den behandelnden Arzt wegen eines Behandlungsfehlers verklagen, kannte aber die Privatanschrift des Arztes nicht und begehrte deshalb von der Klinik hierüber Auskunft. Der BGH verneinte den Auskunftsanspruch. Um eine ladungsfähige Anschrift zu erhalten, benötige der Patient die Adresse des Arztes nicht. Krankenhausärzte würden in Arzthaftungsprozessen erfahrungsgemäß vielfach mit ihrer Klinikanschrift bezeichnet, ohne dass dies - etwa im Rahmen von Zustellungen - zu relevanten Schwierigkeiten führe.
Zudem scheitere das Auskunftsbegehren an entgegenstehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen. Der Arbeitgeber sei grundsätzlich nicht berechtigt, die personenbezogenen Daten, die für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses erhoben worden seien, an Dritte (vgl. § 3 Abs. 8 Satz 2 BDSG) weiterzuleiten. Eine Weiterleitung bedürfe vielmehr mangels der Einwilligung des Betroffenen der besonderen Gestattung durch eine Rechtsvorschrift (§ 4 Abs. 1 BDSG), die aber nicht vorliege.
BGH, Urteil vom 20. Januar 2015 - VI ZR 137/14
Leitsatz:
Zur Frage der Auskunftspflicht des Klinikträgers über die Privatanschrift eines bei ihm angestellten Arztes.
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