Rechtsanwalt Rolf Deichmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Arbeitsrecht in Hannover, München und Hamburg

Der Arbeitnehmer als Besitzdiener:
Arbeitgeber hat Sachherrschaft an Gegenständen in seinen Räumen
Skurriler Streit um 50 Kilogramm Zahngold
Der Kläger war angestellter Geschäftsführer einer Bezirkszahnärztekammer. Im Bereich der Tiefgarage des unter anderem von der Kammer genutzten Gebäudes soll sich ein Raum befunden haben, zu dem der Kläger einen Schlüssel hatte. Aus diesem Raum hat der Kläger fünf verschlossene Holzweinkisten entnommen und nach Hause transportiert. Aufgrund seines geplanten Umzuges bat er im Spätsommer 1999 die Beklagte, die Kisten in den neuen Wohnort mitzunehmen. Wie sich herausstellte, befand sich in den Kisten jedoch nicht nur Wein, sondern auch über 50 Kilogramm Zahngold. Der Kläger macht nun einen Herausgabeanspruch geltend, über den das Berufungsgericht nach Zurückverweisung neu entscheiden muss.
Der BGH hatte dabei Gelegenheit, die Frage zu beantworten, ob sich aus der Arbeitnehmereigenschaft des Klägers bei der Zahnärztekammer sein Besitz an den Kisten samt Inhalt hätte ergeben können – und verneinte dies: Maßgeblich sei die Verkehrsanschauung. Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, werde im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen. Ausgenommen sei nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers. Dies gelte auch für in Dienstgebäuden gelagerte Nahrungs- oder Genussmittel. Sie würden nach der Verkehrsanschauung nur dann dem Arbeitnehmer zugeordnet, wenn sich aus den Umständen zweifelsfrei ergebe, dass sie für dessen private Bedürfnisse bestimmt seien.
BGH, Urteil vom 30. Januar 2015 - V ZR 63/13
Leitsätze:
1. § 1006 BGB findet auch dann Anwendung, wenn der Besitzer behauptet, das Eigentum im Wege der Schenkung erworben zu haben.
2. Dass ein (leitender) Angestellter über Schlüssel zu Räumen oder Nebenräumen des Arbeitgebers verfügt, dient im Allgemeinen der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben und führt nicht dazu, dass er selbst als Besitzer der Räumlichkeit anzusehen ist; er ist vielmehr Besitzdiener.
Die tatsächliche Gewalt über Gegenstände, die sich in den Räumen des Arbeitgebers befinden, wird nach der Verkehrsanschauung im Zweifel nicht dem Arbeitnehmer, sondern dem Arbeitgeber als dem Besitzherrn zugeordnet und von dessen generellen Besitzbegründungswillen getragen; hiervon ausgenommen ist nur offenkundig persönlicher Besitz des Arbeitnehmers.
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